Briefkopf Georg Linnert

Positionen der SPD-Verbandsgemeinderatsfraktion zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich „Erneuerbare Energien“ im Gebiet der fusionierten neuen VG Gerolstein

 Vorbemerkungen zu den Entscheidungsgrundlagen :

Weshalb ist aus Sicht der  SPD die Ausweisung von Windenergieflächen im FNP  der VG erforderlich?

Der Ausbau der Windenergienutzung -insbesondere in Gebieten mit hohen Windgeschwindigkeiten- ist mit der Umsetzung und Einhaltung der energiepolitischen Beschlüsse und den klimapolitischen Zielsetzungen verbunden. Danach ist  nach dem Erneuerbaren Energiegesetz  (EEG)der Anteil der Erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung kontinuierlich weiter zu erhöhen. In Rheinland-Pfalz ist festgelegt, dass mindestens  zwei Prozent der Landesfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung stehen sollen. Diesbezüglich kommt unserer Region bei der Windenergienutzung eine wichtige Rolle zu. Dabei richtet sich die Ausweisung von Windenergieflächen nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wobei auch geeignete Waldstandorte für Windenergie in Frage kommen. Die Eingriffe in die Natur sollen dabei möglichst gering gehalten werden.

Windenergieanlagen sind nach § 35 BauGB  im Außenbereich privilegiert zulässig.  Die Errichtung neuer Anlagen ist nur zulässig, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Wenn auf der Ebene des Flächennutzungsplans  sogenannte Konzentrationszonen ausgewiesen werden, kann  durch einen Planungsvorbehalt auf restlichen Gebieten die Errichtung von Anlagen in der  VG ausgeschlossen werden. Durch die Privilegierung ist die VG verpflichtet, Raum für Windenergie zu schaffen. Dabei darf keine Verhinderungsplanung betrieben werden. Bei der Steuerung, Auswahl und Ausweisung von   Windenergieflächen muss die VG ein allgemeingültiges, in sich stimmiges gesamträumliches Konzept nach angemessenen  Kriterien für das gesamte Gebiet der VG abwägend  erarbeiten. Dabei sind die gestaltbaren Ausschlusskriterien einheitlich über alle geeigneten Flächen anzuwenden, wobei willkürliche Festlegungen zum Vor –oder Nachteil von Flächenausweisungen nicht machbar sind.  Das schlüssige Gesamtkonzept darf den Privilegierungsabsichten des § 35 BauGB nicht entgegenstehen. Wird der Windenergie substanziell nicht ausreichend Raum geschaffen, muss das  Konzept überprüft und gegebenenfalls geändert werden.

Nur eine Steuerung der Windenergieplanung durch Ausweisung von  Eignungsflächen  im FNP  führt zu einer  Einschränkung der Windenergie im Außenbereich bei den Restflächen in der VG. Sollten im FNP keine Flächen ausgewiesen werden, greift die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, über eine Privilegierung, die Baugenehmigung für Windenergieanlagen an verschiedenen Stellen zu erreichen.

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Die bisherigen Darlegungen  zeigen klar auf, dass aus rechtlichen Erwägungen heraus  für die SPD-Fraktion  einer Steuerung der Windenergienutzung über die Flächennutzungsplanung  zwingend erforderlich ist.

 Bisheriger  Verlauf  des Verfahrens bei der Flächenausweisung für die Windenergienutzung :

Nach langen Vorberatungen zur  „Ausweisung von Potentialflächen für die Nutzung von Windenergie“-  auch bereits  in den ehemaligen drei  Verbandsgemeinden – hat  die  Mehrheit der SPD-Fraktion  sich für eine angemessene und ausgewogene Ausweisung von Windenergieflächen im FNP der VG Gerolstein ausgesprochen.

Dabei  sind bei der Ausweisung von Windenergiestandorten  und bei der sich anschließenden Genehmigung von konkreten Anlagen die  einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Eine Eingriffsminimierung ist dabei von besonderer Bedeutung.
Im erforderlichen formalen Verfahren sind  Transparenz  in allen Entscheidungsprozessen, eine umfassende Information  und eine frühzeitige Öffentlichkeitsarbeit unerlässlich. Ohne eine  mehrheitliche Akzeptanz bei den vor Ort zuständigen Entscheidungsträgern und bei  der Bevölkerung  sind solche Planungen  nach Auffassung der SPD kaum zu realisieren.

Nach  dem Aufstellungsbeschluss  zur Teilfortschreibung des FNP für das gesamte Gebiet der neuen VG vom 31.10.2019 im VG-Rat hat das Planungsbüro verschiedene Planungsalternativen  mit der Festlegung von Ausschlusskriterien erarbeitet, die auch bereits in verschiedenen Gremien  vorberaten wurden.  Der BPU-Ausschuss hat am 2.07.2020 dazu mehrheitlich einen Empfehlungsbeschluss  für den VG-Rat gefasst, in dem neben den bekannten harten  Kriterien, die als Tabuflächen rechtlich grundsätzlich übergeordnet festgelegt sind, auch die weichen Ausschlusskriterien  als tatsächlich anzuwendende Steuerungskriterien  für die Erstellung eines Vorentwurf festgelegt wurden.

Mit den dabei entwickelten Potentialflächen  haben sich  – dies bereits vor einem im Rat beschlossenen Vorentwurf  zur  Ausweisung   der vorgesehenen Potentialflächen  –  fünf  Gemeinden   mit der Vorplanung  im Bereich des  Duppacher   Rückens  befasst  und als Solidargemeinschaft  dazu Rahmenvereinbarungen getroffen. Ebenso wurden Vorschläge für gewünschte Veränderung bei den bisher vorgeschlagenen weichen Kriterien erarbeitet.  Zu  diesen  Änderungswünschen  hat der Planer  über die VGV bereits eine fundierte und differenzierte Stellungnahme abgegeben. Inwieweit die eingebrachten Vorschläge  zu einer Veränderung des BPU-Empfehlungsbeschlusses führen werden, bleibt abzuwarten. Ob und in welcher Form in den Ortsgemeinden zu den komplexen Themen eine vorzeitige Bürgerinformation erfolgt ist oder erfolgen wird, liegt im Ermessen der Entscheidungsträger in den Ortsgemeinden, die hier die Bevölkerung frühzeitig  beteiligen sollten.

Auch hinsichtlich von Entscheidungstransparenz und Öffentlichkeitsarbeit  vor einer Beschlussfassung im VG-Rat ist  so noch etwas  Zeit  für weitere Beratungen   und Gespräche einzuräumen. Deshalb hat sich der Unterzeichner mit weiteren Ratsmitgliedern dafür ausgesprochen, erst nach der erforderlichen  Zeit  für weitere Gespräche über den bisher vorliegenden Vorentwurf im Rat zu beraten und zu entscheiden.  Nach derzeitigen Planungen ist die VG-Ratssitzung  mit dem Beschluss dazu erst frühestens Ende Oktober vorgesehen. Ob eine vorherige weitere  BPU-Ausschusssitzung dazu erforderlich ist, wird sich noch zeigen.

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 Informationen und Gespräche mit Beteiligten sind angesagt:
Die SPD-Fraktion wird mehrheitlich –wie in der Fraktionssitzung am 28.08.2020 festgelegt- grundsätzlich den bisher erarbeiteten  Vorentwurfs für  eine Steuerung  der Windenergie mittragen. Vor dem Hintergrund von Akzeptanzproblemen bei der Bevölkerung und den geäußerten Befürchtungen hinsichtlich der potentiellen Auswirkungen  von Windenergieanlagen  in den vorgeschlagenen Konzentrationszonen – vor allem auch im Tourismusbereich-  wird die SPD-Fraktion  in den kommenden beiden Monaten mit unterschiedlichen Interessengruppen  Gespräche führen, um  die Positionen der SPD-Fraktion  zu erläutern.

Wie geht es weiter?

Die Beratungen zum jetzt  vorliegenden Vorentwurf der Teilfortschreibung  mit der Diskussion der anzuwendenden Steuerungskriterien ist nur ein  Schritt auf einem längeren Weg  bis zur endgültigen Planfassung und der Genehmigung des Plans durch die Kreisverwaltung.
Mit der Beantragung der landesplanerischen Stellungnahme kommt es zur Abwägung von öffentlichen und  ortsspezifischen  Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes, wobei auch bereits Aspekte des Arten-und Biotopschutzes Beachtung finden sollen.

Ein förmliches Verfahren zur öffentlichen  Auslegung  der Unterlagen  und zur Bürgerbeteiligung unter Beachtung  der eingegangenen umweltbezogenen Stellungnamen  ermöglicht die Abgabe von weiteren Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken aus der Öffentlichkeit.  Nach Abwägung und Beschlussfassung über die eingegangenen Stellungnahmen kann dann nach der Erarbeitung eines Landschaftsplans  der Entwurf der Teilfortschreibung in die Offenlage mit Beteiligung der Behörden gehen. Auch hier ist eine Abwägung und Beschlussfassung über die eingegangenen Stellungnahmen erforderlich, ggf. mit einer erneuten Offenlage und Beteiligung von Behörden. Mit der endgültigen Planfassung und der Zustimmung der Ortsgemeinden kann dann die Genehmigung des Flächennutzungsplanes  durch die Kreisverwaltung erfolgen.

Der Bau von Windenergieanlagen auf den ausgewiesenen und genehmigten Flächen:
Die Errichtung von Windenergieanlagen auf den ausgewiesenen Flächen mit der Verpachtung der Flächen an Betreiber der Anlagen und die vertraglichen Regelungen zu den finanziellen Konditionen liegen in der Zuständigkeit der Ortsgemeinden  als Eigentümer der Flächen oder von  privaten Grundbesitzern. Für den Rückbau der Anlagen sind Bürgschaftsabsicherungen verpflichtend erforderlich. Zudem  gibt die Landeskompensationsverordnung von 2018 vor, dass  durch    Ausgleichs – und Ersatzmaßnahmen Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen sind. Vertragliche Vereinbarungen mit Betreibern werden  vorbehaltlich einer späteren Genehmigung schon zu Beginn eines  sehr aufwendigen Genehmigungsverfahrens abgeschlossen.
In den  Ortsgemeinden als Grundstückseigentümer können die Anlagen zu einer  nachhaltigen und wesentlichen Verbesserung  der  finanziellen Möglichkeiten  bei den Haushalten  beitragen.
Durch einen Solidarpakt für Windkraft soll die Wertschöpfung aus der Windenergie  durch entsprechende Vereinbarungen auch partiell allen Ortsgemeinden der VG zu Gute kommen. Die VGV sollte und kann hier koordinierend Empfehlungen für die Ausgestaltung des Solidarpaktes anbieten.

Georg Linnerth , SPD-Fraktionsvorsitzender im VG-Rat Gerolstein  –           Gerolstein, 0 1.09.2020