Positionen der SPD-Verbandsgemeinderatsfraktion zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich „Erneuerbare Energien“ im Gebiet der fusionierten neuen VG Gerolstein
Vorbemerkungen zu den Entscheidungsgrundlagen :
Weshalb ist aus Sicht der SPD die Ausweisung von Windenergieflächen im FNP der VG erforderlich?
Der Ausbau der Windenergienutzung -insbesondere in Gebieten mit hohen Windgeschwindigkeiten- ist mit der Umsetzung und Einhaltung der energiepolitischen Beschlüsse und den klimapolitischen Zielsetzungen verbunden. Danach ist nach dem Erneuerbaren Energiegesetz (EEG)der Anteil der Erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung kontinuierlich weiter zu erhöhen. In Rheinland-Pfalz ist festgelegt, dass mindestens zwei Prozent der Landesfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung stehen sollen. Diesbezüglich kommt unserer Region bei der Windenergienutzung eine wichtige Rolle zu. Dabei richtet sich die Ausweisung von Windenergieflächen nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wobei auch geeignete Waldstandorte für Windenergie in Frage kommen. Die Eingriffe in die Natur sollen dabei möglichst gering gehalten werden.
Windenergieanlagen sind nach § 35 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig. Die Errichtung neuer Anlagen ist nur zulässig, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Wenn auf der Ebene des Flächennutzungsplans sogenannte Konzentrationszonen ausgewiesen werden, kann durch einen Planungsvorbehalt auf restlichen Gebieten die Errichtung von Anlagen in der VG ausgeschlossen werden. Durch die Privilegierung ist die VG verpflichtet, Raum für Windenergie zu schaffen. Dabei darf keine Verhinderungsplanung betrieben werden. Bei der Steuerung, Auswahl und Ausweisung von Windenergieflächen muss die VG ein allgemeingültiges, in sich stimmiges gesamträumliches Konzept nach angemessenen Kriterien für das gesamte Gebiet der VG abwägend erarbeiten. Dabei sind die gestaltbaren Ausschlusskriterien einheitlich über alle geeigneten Flächen anzuwenden, wobei willkürliche Festlegungen zum Vor –oder Nachteil von Flächenausweisungen nicht machbar sind. Das schlüssige Gesamtkonzept darf den Privilegierungsabsichten des § 35 BauGB nicht entgegenstehen. Wird der Windenergie substanziell nicht ausreichend Raum geschaffen, muss das Konzept überprüft und gegebenenfalls geändert werden.
Nur eine Steuerung der Windenergieplanung durch Ausweisung von Eignungsflächen im FNP führt zu einer Einschränkung der Windenergie im Außenbereich bei den Restflächen in der VG. Sollten im FNP keine Flächen ausgewiesen werden, greift die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, über eine Privilegierung, die Baugenehmigung für Windenergieanlagen an verschiedenen Stellen zu erreichen.
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Die bisherigen Darlegungen zeigen klar auf, dass aus rechtlichen Erwägungen heraus für die SPD-Fraktion einer Steuerung der Windenergienutzung über die Flächennutzungsplanung zwingend erforderlich ist.
Bisheriger Verlauf des Verfahrens bei der Flächenausweisung für die Windenergienutzung :
Nach langen Vorberatungen zur „Ausweisung von Potentialflächen für die Nutzung von Windenergie“- auch bereits in den ehemaligen drei Verbandsgemeinden – hat die Mehrheit der SPD-Fraktion sich für eine angemessene und ausgewogene Ausweisung von Windenergieflächen im FNP der VG Gerolstein ausgesprochen.
Dabei sind bei der Ausweisung von Windenergiestandorten und bei der sich anschließenden Genehmigung von konkreten Anlagen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Eine Eingriffsminimierung ist dabei von besonderer Bedeutung.
Im erforderlichen formalen Verfahren sind Transparenz in allen Entscheidungsprozessen, eine umfassende Information und eine frühzeitige Öffentlichkeitsarbeit unerlässlich. Ohne eine mehrheitliche Akzeptanz bei den vor Ort zuständigen Entscheidungsträgern und bei der Bevölkerung sind solche Planungen nach Auffassung der SPD kaum zu realisieren.
Nach dem Aufstellungsbeschluss zur Teilfortschreibung des FNP für das gesamte Gebiet der neuen VG vom 31.10.2019 im VG-Rat hat das Planungsbüro verschiedene Planungsalternativen mit der Festlegung von Ausschlusskriterien erarbeitet, die auch bereits in verschiedenen Gremien vorberaten wurden. Der BPU-Ausschuss hat am 2.07.2020 dazu mehrheitlich einen Empfehlungsbeschluss für den VG-Rat gefasst, in dem neben den bekannten harten Kriterien, die als Tabuflächen rechtlich grundsätzlich übergeordnet festgelegt sind, auch die weichen Ausschlusskriterien als tatsächlich anzuwendende Steuerungskriterien für die Erstellung eines Vorentwurf festgelegt wurden.
Mit den dabei entwickelten Potentialflächen haben sich – dies bereits vor einem im Rat beschlossenen Vorentwurf zur Ausweisung der vorgesehenen Potentialflächen – fünf Gemeinden mit der Vorplanung im Bereich des Duppacher Rückens befasst und als Solidargemeinschaft dazu Rahmenvereinbarungen getroffen. Ebenso wurden Vorschläge für gewünschte Veränderung bei den bisher vorgeschlagenen weichen Kriterien erarbeitet. Zu diesen Änderungswünschen hat der Planer über die VGV bereits eine fundierte und differenzierte Stellungnahme abgegeben. Inwieweit die eingebrachten Vorschläge zu einer Veränderung des BPU-Empfehlungsbeschlusses führen werden, bleibt abzuwarten. Ob und in welcher Form in den Ortsgemeinden zu den komplexen Themen eine vorzeitige Bürgerinformation erfolgt ist oder erfolgen wird, liegt im Ermessen der Entscheidungsträger in den Ortsgemeinden, die hier die Bevölkerung frühzeitig beteiligen sollten.
Auch hinsichtlich von Entscheidungstransparenz und Öffentlichkeitsarbeit vor einer Beschlussfassung im VG-Rat ist so noch etwas Zeit für weitere Beratungen und Gespräche einzuräumen. Deshalb hat sich der Unterzeichner mit weiteren Ratsmitgliedern dafür ausgesprochen, erst nach der erforderlichen Zeit für weitere Gespräche über den bisher vorliegenden Vorentwurf im Rat zu beraten und zu entscheiden. Nach derzeitigen Planungen ist die VG-Ratssitzung mit dem Beschluss dazu erst frühestens Ende Oktober vorgesehen. Ob eine vorherige weitere BPU-Ausschusssitzung dazu erforderlich ist, wird sich noch zeigen.
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Informationen und Gespräche mit Beteiligten sind angesagt:
Die SPD-Fraktion wird mehrheitlich –wie in der Fraktionssitzung am 28.08.2020 festgelegt- grundsätzlich den bisher erarbeiteten Vorentwurfs für eine Steuerung der Windenergie mittragen. Vor dem Hintergrund von Akzeptanzproblemen bei der Bevölkerung und den geäußerten Befürchtungen hinsichtlich der potentiellen Auswirkungen von Windenergieanlagen in den vorgeschlagenen Konzentrationszonen – vor allem auch im Tourismusbereich- wird die SPD-Fraktion in den kommenden beiden Monaten mit unterschiedlichen Interessengruppen Gespräche führen, um die Positionen der SPD-Fraktion zu erläutern.
Wie geht es weiter?
Die Beratungen zum jetzt vorliegenden Vorentwurf der Teilfortschreibung mit der Diskussion der anzuwendenden Steuerungskriterien ist nur ein Schritt auf einem längeren Weg bis zur endgültigen Planfassung und der Genehmigung des Plans durch die Kreisverwaltung.
Mit der Beantragung der landesplanerischen Stellungnahme kommt es zur Abwägung von öffentlichen und ortsspezifischen Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes, wobei auch bereits Aspekte des Arten-und Biotopschutzes Beachtung finden sollen.
Ein förmliches Verfahren zur öffentlichen Auslegung der Unterlagen und zur Bürgerbeteiligung unter Beachtung der eingegangenen umweltbezogenen Stellungnamen ermöglicht die Abgabe von weiteren Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken aus der Öffentlichkeit. Nach Abwägung und Beschlussfassung über die eingegangenen Stellungnahmen kann dann nach der Erarbeitung eines Landschaftsplans der Entwurf der Teilfortschreibung in die Offenlage mit Beteiligung der Behörden gehen. Auch hier ist eine Abwägung und Beschlussfassung über die eingegangenen Stellungnahmen erforderlich, ggf. mit einer erneuten Offenlage und Beteiligung von Behörden. Mit der endgültigen Planfassung und der Zustimmung der Ortsgemeinden kann dann die Genehmigung des Flächennutzungsplanes durch die Kreisverwaltung erfolgen.
Der Bau von Windenergieanlagen auf den ausgewiesenen und genehmigten Flächen:
Die Errichtung von Windenergieanlagen auf den ausgewiesenen Flächen mit der Verpachtung der Flächen an Betreiber der Anlagen und die vertraglichen Regelungen zu den finanziellen Konditionen liegen in der Zuständigkeit der Ortsgemeinden als Eigentümer der Flächen oder von privaten Grundbesitzern. Für den Rückbau der Anlagen sind Bürgschaftsabsicherungen verpflichtend erforderlich. Zudem gibt die Landeskompensationsverordnung von 2018 vor, dass durch Ausgleichs – und Ersatzmaßnahmen Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen sind. Vertragliche Vereinbarungen mit Betreibern werden vorbehaltlich einer späteren Genehmigung schon zu Beginn eines sehr aufwendigen Genehmigungsverfahrens abgeschlossen.
In den Ortsgemeinden als Grundstückseigentümer können die Anlagen zu einer nachhaltigen und wesentlichen Verbesserung der finanziellen Möglichkeiten bei den Haushalten beitragen.
Durch einen Solidarpakt für Windkraft soll die Wertschöpfung aus der Windenergie durch entsprechende Vereinbarungen auch partiell allen Ortsgemeinden der VG zu Gute kommen. Die VGV sollte und kann hier koordinierend Empfehlungen für die Ausgestaltung des Solidarpaktes anbieten.
Georg Linnerth , SPD-Fraktionsvorsitzender im VG-Rat Gerolstein – Gerolstein, 0 1.09.2020